Fachanwalt Aachen Köln: Gesellschaftsrecht für GmbH KG AG oHG GbR und Co


Im Gesellschaftsrecht bin ich vor allem in der Gestaltungsberatung tätig. Ich unterstütze bei der Wahl der richtigen Rechtsform (GmbH, GmbH & Co. KG, AG, KG, GbR, OHG etc.) auch unter steuerlichen Gesichtspunkten und gerne in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater. Passt die Rechtsform nicht mehr, gestalte ich Rechtsformwechsel in- und außerhalb des Umwandlungsrechts (UmwG) und stets unter Beachtung der steuerlichen Rahmenbedingungen des Umwandlungssteuerrechts (UmwStG).

Ich entwerfe mit Ihnen zusammen den Gesellschaftsvertrag, der für Sie und Ihre individuellen Wünsche und Gegebenheiten wirklich passt; "Verträge aus der Schublade " gibt es bei mir nicht.

Ich unterstütze Sie im laufenden Geschäft Ihrer Gesellschaft (Geschäftsführerverträge, Gesellschafterversammlungen etc.) und wenn es sein muss auch im Gesellschafterstreit (Kündigung und Abberufung von Geschäftsführern, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschluss von Gesellschaftern, Kündigung der Gesellschaft etc.).



Im Handelsrecht stehen ich Ihnen vor allem beim Handelskauf, im Recht der Handelsverteter bzw. Versicherungsvertreter sowie im allgemeinen Handelsrecht (Erteilung und Widerruf von Prokura, Haftungsausschluss §§ 25, 28 HGB, nachvertragliches Wettbewerbsverbot § 74 HGB) sowie im Recht der Buchführung und Bilanzierung (§§ 238 ff HGB) zur Verfügung. Ein Schwerpunkt liegt im Bereich Handesvertreterausgleich / Ausgleichsanspruch sowie Provision und Stornohaftung bzw. Stornoreserve.



In Aachen und Köln (Porz) sind wir rund um die Uhr telefonisch für Sie erreichbar. In dringenden Fällen erfolgt ein Rückruf kurzfristig auch außerhalb üblicher Geschäftszeiten.



Notfälle im Gesellschaftsrecht: 



  • Ladung zur Gesellschafterversammlung?
  • Abberufung als Geschäftsführer?
  • Einziehung des Geschäftsanteils?
  • Kündigung des Geschäftsführervertrages?
  • Anteilsübertragung durch Mitgesellschafter?



Schon im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung muss man ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung tätig werden, um "negative" Beschlussfassungen zu vermeiden. Werdne "negative" Beschlüsse gefasst, ist die Beschlussanfechtung ist oft nur innerhalb 1 Monats möglich. Auch hier muss ggf. durch einstweilige Verfügung die Umsetzung (z.B. Änderung der Gesellschafterliste, Eintragung/Austragung von Geschäftsführern im Handelsregister) verhindert werden.