Beschlussfeststellung in der GmbH

  • von Mathias Wenzler
  • 24 Juni, 2019

Mehr als bloßer Formalismus

Die Gesellschafterversammlung ist das wichtigste Gremium der GmbH; sie entscheidet z. B. über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern. Die Beschlussfassung ist bei Einigkeit aller Gesellschafter unproblematisch.

Besteht im Gesellschafterkreis jedoch keine Einigkeit oder sogar Streit, dann sind förmliche Gesellschafterversammlungen erforderlich. Beschlüsse werden dann meist nicht einstimmig gefasst. Der Extremfall ist die GmbH mit zwei je zu 50 % beteiligten Gesellschaftern, die im Streit liegen und sich z. B. gegenseitig als Geschäftsführer abberufen wollen.

Der jeweils andere Gesellschafter ist dabei ggf. nicht stimmberechtigt, sodass einer alleine einen Beschluss fassen kann.

Beschlüsse sind grundsätzlich zunächst solange als wirksam zu behandeln, bis sie ggf. aufgrund einer Anfechtungsklage gerichtlich aufgehoben werden. Im Vorteil ist im Streitfall also zunächst der Gesellschafter, der einen Beschluss (z. B. Abberufung des anderen) zustande bringt. Dies setzt aber eine Beschlussfeststellung voraus!

Im Idealfall wird der Beschluss („Der Geschäftsführer X ist mit sofortiger Wirkung abberufen“) durch einen Versammlungsleiter förmlich festgestellt und in einem Protokoll festgehalten.

In der Praxis fehlt diese Beschlussfeststellung oft; es gibt keinen anfechtbaren Beschluss, der zunächst als wirksam zu behandeln ist. Stattdessen muss eine Beschlussfeststellungsklage erhoben werden, damit das Gericht das Zustandekommen des Beschlusses feststellt. Dies dauert unter Umständen weit über ein Jahr. Solange ist der Beschluss nicht umsetzbar.

Es ist also zu empfehlen, bereits in der Satzung Regelungen zum Versammlungsleiter und zur Beschlussfeststellung zu treffen. Andernfalls wird es im Streitfall in der Regel nicht zu (vorläufig umsetzbaren) Beschlüssen kommen.


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