Überstundenzuschlag bei Teilzeit

  • von Mathias Wenzler
  • 03 Juli, 2019

Zuschläge, sobald Teilzeitvolumen überschritten wird

Arbeitet man länger bzw. mehr, als vertraglich vorgesehen, dann liegen Überstunden (juristisch auch Mehrarbeit genannt) vor. Die Überstunden müssen grundsätzlich bezahlt werden. Ein Zuschlag auf die Überstunden ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen aber Überstundenzuschläge vor.
In diesme Fall haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf den Zuschlag, wenn sie die vereinbarte Teilzeit überschreiten - und nicht erst dann, wenn sie die übliche Vollzeit überschreiten.
Wenn zum Beispiel im Unternehmen 40 Wochenstunden (Vollzeit) üblich sind und Sie arbeiten Teilzeit mit 20 Wochenstunden, dann muss der Zuschlag (wenn er im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen ist) ab der 21. Wochenstunde gezahlt werden.
Das hört sich logisch an - war aber Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19.12.2018, 10 AZR 231/18). In dem entschiedenen Fall sah ein Tarifvertrag zwar Überstundenzuschläge vor. Diese sollten aber immer erst dann anfallen, wenn die Regelarbeitszeit (Vollzeit) überschritten würde. Teilzeitarbeitnehmer hätten also erst dann Überstundenzuschläge erhalten, wenn sie mehr als Vollzeit gearbeitet hätten. Dies ist unwirksam.
In § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist bestimmt, dass Teilzeitarbeitnehmer gegenüber Vollzeitarbeitnehmern nicht benachteiligt werdne dürfen. Gegen diese Verbot verstieß der Tarifvertrag aber.
Für Teilzeitbeschäftigte heißt das: Sobald der Teilzeitrahmen überschritten wird, besteht Anspruch auf den Zuschlag - aber nur, wenn überhaupt ein Zuschlag zu zahlen ist. Der Anspruch auf Zuschlag muss im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag begründet sein.
von Mathias Wenzler 3. Juli 2019
Eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn früher bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitnehmer bestand (Vorbeschäftigung). Nunmehr gilt dies auch, wenn die Vorbeschäftigung länger als 3 Jahre zurück liegt.
von Mathias Wenzler 24. Juni 2019
Sind sich Gesellschafter einer GmbH nicht einig, kann es bei Abstimmungen entscheidend darauf ankommen, ob Beschlüsse förmlich festgestellt werden. Nur förmlich festgestellte Beschlüsse existieren und können ggf. sofort umgesetzt werden. Ansonsten muss zeitintensiv die gerichtliche Beschlussfeststellung betrieben werden.
von Mathias Wenzler 21. Juni 2019
Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag immer nur befristet weiter verlängert wird, spricht man von einer Kettenbefristung. Das BAG hat jetzt Grundsätze für die Prüfung aufgestellt, wann von einem Mißbrauch auszugehen und die Befristung unwirksam ist
von Mathias Wenzler 21. Juni 2019
Steuernachzahlungen müssen verzinst werden. Nach dem Gesetz gilt ein Zinssatz von 6%. Hiergegen sollte man sich wehren.
von Mathias Wenzler 21. Juni 2019
Wenn bestimmte Zahlnen von Arbeitnehmern/Arbeitsnehmerinnen in einem Betrieb überschirtten werden, knüpfen sich daran Recnhtsfolgen. Der blog weist auf wichtige Schwellenwerte hin.
von Mathias Wenzler 21. Juni 2019
Im Urlaibsrecht gibt es aktuelle neuen Rechtssprechung, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig ist