Überstundenzuschlag bei Teilzeit
- von Mathias Wenzler
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- 03 Juli, 2019
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Zuschläge, sobald Teilzeitvolumen überschritten wird

Arbeitet man länger bzw. mehr, als vertraglich vorgesehen, dann liegen Überstunden (juristisch auch Mehrarbeit genannt) vor. Die Überstunden müssen grundsätzlich bezahlt werden. Ein Zuschlag auf die Überstunden ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen aber Überstundenzuschläge vor.
In diesme Fall haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf den Zuschlag, wenn sie die vereinbarte Teilzeit überschreiten - und nicht erst dann, wenn sie die übliche Vollzeit überschreiten.
Wenn zum Beispiel im Unternehmen 40 Wochenstunden (Vollzeit) üblich sind und Sie arbeiten Teilzeit mit 20 Wochenstunden, dann muss der Zuschlag (wenn er im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen ist) ab der 21. Wochenstunde gezahlt werden.
Das hört sich logisch an - war aber Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19.12.2018, 10 AZR 231/18). In dem entschiedenen Fall sah ein Tarifvertrag zwar Überstundenzuschläge vor. Diese sollten aber immer erst dann anfallen, wenn die Regelarbeitszeit (Vollzeit) überschritten würde. Teilzeitarbeitnehmer hätten also erst dann Überstundenzuschläge erhalten, wenn sie mehr als Vollzeit gearbeitet hätten. Dies ist unwirksam.
In § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist bestimmt, dass Teilzeitarbeitnehmer gegenüber Vollzeitarbeitnehmern nicht benachteiligt werdne dürfen. Gegen diese Verbot verstieß der Tarifvertrag aber.
Für Teilzeitbeschäftigte heißt das: Sobald der Teilzeitrahmen überschritten wird, besteht Anspruch auf den Zuschlag - aber nur, wenn überhaupt ein Zuschlag zu zahlen ist. Der Anspruch auf Zuschlag muss im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag begründet sein.

Sind sich Gesellschafter einer GmbH nicht einig, kann es bei Abstimmungen entscheidend darauf ankommen, ob Beschlüsse förmlich festgestellt werden. Nur förmlich festgestellte Beschlüsse existieren und können ggf. sofort umgesetzt werden. Ansonsten muss zeitintensiv die gerichtliche Beschlussfeststellung betrieben werden.