Zinsen im Steuerrecht

  • von Mathias Wenzler
  • 21 Juni, 2019

Einspruch und Aussetzungsantrag lohnen sich

Es gibt an mehreren Stellen im Steuerrecht gesetzlich festgeschriebe Zinssätze. Diese sind seit geraumer Zeit festgeschrieben und entsprechen bereits seit Jahren nicht dem marktgerechten Zinsniveau. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob diese Zinssätze verfassungsgemäß sind.

§ 238 AO (Zinssatz 0,5 % per Monat = 6 % jährlich)

Der in § 238 der Abgabenordnung geregelte Zinssatz beträgt 6 % per Jahr. Er ist insbesondere anzuwenden auf Steuernachzahlungen (aber auch Erstattungen), während einer Stundung, während einer Aussetzung der Vollziehung.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Zinssatz 5,5 % jährlich)

Enthält einer Bilanz Verbindlichkeiten (Schulden), die nicht zu verzinsen sind (oft sind dies von Gesellschaftern gewährte Darlehen), dann sind diese abzuzinsen. Die Schulden werden dann also nicht mit dem vollen Nennwert ausgewiesen, sondern mit einem geringeren abgezinsten Betrag. Der Zinssatz beträgt hier 5,5 %.

§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG (Zinssatz 6 % jährlich)

Hat die Gesellschaft Pensionszusagen gewährt (oft bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH), ist für die künftigen Verpflichtungen aus der Pensionszusage in der Bilanz eine Rückstellung zu bilden. Hierbei ist ein Zinssatz von 6 % anzuwenden.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Bezüglich des Zinssatzes von 6 % gemäß § 238 AO hatte der Bundesfinanzhof bereits mit Beschluss vom 25.04.2018 (Aktenzeichen IX B 21/18) die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der BFH hat verfassungsrechtliche Bedenken, weil der Zinssatz deutlich über Marktniveau liegt und bei Nachzahlungszinsen zu einer überhöhten Belastung führt.

Das Finanzgericht Hamburg hat nun in einem Aussetzungsverfahren (Aktenzeichen 2 V 112/18) festgestellt, dass auch der Zinssatz für die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit 5,5 % nicht verfassungsgemäß sei. Gleiche Bedenken äußert es bezüglich der Zinssatzes bei Pensionsrückstellungen.

Empfehlung für die Praxis

Kommt es zu Steuernachzahlungen (z. B. nach einer Betriebsprüfung), sollte bezüglich der festgesetzten Nachzahlungszinsen Einspruch eingelegt werden. Bei Pensionsrückstellungen und zinslosen Verbindlichkeiten kann bei Abgabe der Steuererklärung ein marktgerechter Zinssatz geltend gemacht werden; gegen die folgende Steuerfestsetzung (bei dem das Finanzamt die gesetzlichen Zinssätze anwendet) sollte dann Einspruch eingelegt werden.

Es kann bezüglich der Zinsen die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Die Zinsen müssten dann erst einmal nicht gezahlt werden.


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