Schwellenwerte im Arbeitsrecht

  • von Mathias Wenzler
  • 21 Juni, 2019

Was passiert ab dem nächsten Arbeitnehmer?

Im Bereich des Arbeitsrechts gibt es in unterschiedlichen Gesetzen eine Vielzahl von Schwellenwerten, an die sich Rechtsfolgen knüpfen. Einiger der wichtigsten möchte ich kurz darstellen:

2 Arbeitnehmer*: ein Ersthelfer* muss (ausgebildet) und bestellt sein.

5 Arbeitnehmer*: Ab 5 Arbeitnehmern* im Betrieb, können diese einen Betriebsrat wählen.

10 Arbeitnehmer*: Sobald die Grenze von 10 Arbeitnehmern* überschritten wird, gilt das Kündigungsschutzgesetz und Kündigungen sind nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich.

Soweit 10 Arbeitnehmer* ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

15 Arbeitnehmer*: Wird die Grenze von 15 Arbeitnehmern* überschritten, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeitanspruch) sowohl im laufenden Arbeitsverhältnis, als auch während einer Elternzeit. Zudem haben Arbeitnehmer* Anspruch auf Inanspruchnahme einer Pflegezeit.

20 Arbeitnehmer*: Ab 20 Arbeitnehmern muss ein Schwerbehinderter* beschäftigt oder eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Bei mehr als 20 Arbeitnehmer* hat der Betriebsrat (wenn er existiert) Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen. Zudem ist der Betriebsrat bei Betriebsänderungen zu beteiligen und es besteht die Pflicht zum Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans.

Zudem müssen Entlassungen von mehr als 5 Arbeitnehmern* gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Es besteht die grundsätzliche Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. Die Zahl der Ersthelfer muss in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in anderen Betrieben 10 % betragen.

30 Arbeitnehmer*: Wird die Zahl von 30 Arbeitnehmern* überschritten, nimmt der Arbeitgeber nicht mehr am Umlageverfahren U1 teil (wonach die Kosten einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall teilweise von der Krankenkasse erstattet werden).

51 Arbeitnehmer*: Der Betriebsrat hat 5 Mitglieder.

Es gibt weitere Schwellwerte für größere Betriebe, die vor allem Auswirkungen auf den Betriebsrat und einen Aufsichtsrat haben.

Zur Ermittlung der Schwellenwerte werden die Arbeitnehmer* teilweise nach Köpfen gezählt, teilweise (Kündigungsschutz, Umlage U1) werden Teilzeitbeschäftigte nur anteilig gewertet.

Die Schwellenwerte können dazu führen, dass es im Einzelfall sinnvoller sein kann, eine zusätzliche Einstellung (und damit das Erreichen eines Schwellenwertes) zu vermeiden und erhöhten Arbeitsbedarf mittels Überstunden oder Zeitarbeit abzudecken. 


von Mathias Wenzler 3. Juli 2019
Eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn früher bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitnehmer bestand (Vorbeschäftigung). Nunmehr gilt dies auch, wenn die Vorbeschäftigung länger als 3 Jahre zurück liegt.
von Mathias Wenzler 3. Juli 2019
Teilzeitbeschätigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Sie haben daher Anspruch auf Überstundenzuschläge, sobald sie den Teilzeitrahmen überschreiten. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschöag im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist.
von Mathias Wenzler 24. Juni 2019
Sind sich Gesellschafter einer GmbH nicht einig, kann es bei Abstimmungen entscheidend darauf ankommen, ob Beschlüsse förmlich festgestellt werden. Nur förmlich festgestellte Beschlüsse existieren und können ggf. sofort umgesetzt werden. Ansonsten muss zeitintensiv die gerichtliche Beschlussfeststellung betrieben werden.
von Mathias Wenzler 21. Juni 2019
Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag immer nur befristet weiter verlängert wird, spricht man von einer Kettenbefristung. Das BAG hat jetzt Grundsätze für die Prüfung aufgestellt, wann von einem Mißbrauch auszugehen und die Befristung unwirksam ist
von Mathias Wenzler 21. Juni 2019
Steuernachzahlungen müssen verzinst werden. Nach dem Gesetz gilt ein Zinssatz von 6%. Hiergegen sollte man sich wehren.
von Mathias Wenzler 21. Juni 2019
Im Urlaibsrecht gibt es aktuelle neuen Rechtssprechung, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig ist